ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
(Fassung Jänner 2022)

 

  1. Allgemeines:

 

1.1
Warenlieferungen (inklusive Waren mit digitalen Elementen) an unsere Kunden erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht auch gegenüber Verbrauchern nicht befugt, abweichende Zusagen oder Vereinbarungen mündlich zu treffen.

1.2
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

1.3
Sinngemäß gelten diese Bedingungen auch für Leistungen inklusive digitaler Leistungen oder sonstige von uns zu bewirkende Lieferungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist.

1.4
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert.

 

  1. Auftragsannahme:

 

2.1
Erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt einer mündlichen Bestellung keine Ablehnung durch uns, gilt der Auftrag als angenommen. Die Ablehnung eines schriftlichen Auftrages haben wir binnen 14 Tagen nach dessen Einlangen schriftlich zu erklären, andernfalls er mit dem Datum der Auftragserteilung als angenommen gilt.

2.2
Bei Postversand ist die Ablehnung rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fristen zur Post gegeben wird.

 

Rücktrittsrecht für Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz:

 

3.1
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von uns für unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher zu laufen, die zumindest unseren Namen und unsere Anschrift sowie eine Information über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages; bei Kaufverträgen über Waren beginnt der Fristenlauf frühestens mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz der Ware erlangt.

Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Wenn wir die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholen, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

3.2
Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit uns angebahnt hat oder dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten vorangegangen sind.

3.3
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

3.4
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, wie z.B. Zustimmung Dritter, Aussicht auf steuerliche Vorteile oder öffentliche Förderungen oder einen Kredit, die wir im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner. Im Übrigen gilt Punkt 3.3.

Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

  1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
  2. der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder
  3. wir uns zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklären.

3.5
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen.

 

  1. Erfüllung, Gefahrenübergang, Verzug und höhere Gewalt:

 

4.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt; für diesen Fall genehmigt der Kunde die Versendung per Bahn, Post, Straßengüterverkehr oder in jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart und trägt die Kosten der Lieferung (Transport, Zwischenlagerung sowie Be- und Abladen).

4.2
Nutzen und Gefahren gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung, wie z.B. „franko“ etc. (gilt für Verbrauchergeschäfte nur bei eigenständigem Abschluss eines Beförderungsvertrages). Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

4.3
Wenn nicht anderes vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist 30 Tage nach Vertragsabschluss. Bei nicht lagernder Ware beträgt diese höchstens 30 Tage ab Einlangen der Ware vom Vorlieferanten bei uns (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

4.4 Höhere Gewalt

4.4.1
Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19) oder andere vergleichbare Fälle.

4.4.2
Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist um die Dauer der höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

4.4.3
Der Kunde ist seinerseits berechtigt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, falls die Leistung nicht spätestens binnen 4 Wochen ab Ablauf der ursprünglich vereinbarten   Leistungsfrist erbracht wurde (gilt nur für Verbrauchergeschäfte).

4.4.4
Der Kunde kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind    Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

4.4.5
Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei unserem Hersteller, Zulieferanten, oder Erfüllungsgehilfen ein Fall höherer Gewalt eintritt.

4.5
Bei verzögertem Abgang aus dem Werk bzw. aus unserem Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens drei Monate ab Bestellung als abgerufen. Wir werden den Kunden rechtzeitig auf den Fristablauf und die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Kann von uns mangels einer entsprechenden Disposition des Kunden nicht erfüllt werden, so treten die Wirkungen des Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein.

Wird die Ware vereinbarungswidrig vom Kunden nicht abgeholt, so sind wir berechtigt, dem Kunden ab Annahmeverzug eine Pönale in der Höhe von 1,5 % des Nettorechnungsbetrages pro begonnener Woche in Rechnung zu stellen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.

4.6
Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

4.7
Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt des Lieferscheines schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, kann jedoch ein Mitverschulden begründen.

 

  1. Angebote und Kostenvoranschläge:

 

5.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.

5.2
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Nur schriftliche und entgeltliche Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sofern aus verbindlichen Kostenvoranschlägen nichts anderes hervorgeht, sind wir an die darin enthaltenen Preisansätze einen Monat lang gebunden (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

5.3
Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Preise:

 

6.1
Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostenerhöhungen infolge von Umständen ein, die nicht von unserem Willen abhängen, wie Erhöhung unseres Einstandspreises, Erhöhung der Erzeuger- und oder Großhandelspreise, aufgrund von Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw. aufgrund von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

6.2
Die Preise gelten ab Lager. Emballagen, besondere Transportverpackungen, Paletten, Versicherungen, die Zustellung etc. werden zusätzlich verrechnet.

6.3
Bei entgeltlicher Rücknahme zusätzlich verrechneter Emballagen, besonderer Transportverpackungen, Paletten etc. obliegt bis zur tatsächlichen Rückgabe die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Gegenstände dem Kunden. Sind diese Gegenstände nicht wiederverwendbar, so sind wir zur entgeltlichen Rücknahme nicht verpflichtet.

6.4
Unternehmer können sich uns gegenüber nicht auf § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) berufen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

 

7.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

7.2
Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung. In diesem Fall erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den Erlös oder die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft, die damit in unser Eigentum abgetreten ist. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet den Erlös getrennt zu verwahren. Wir sind berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen.

7.3
Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

 

  1. Zahlung:

 

8.1.
Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen bei Fakturenerhalt fällig.

8.2
Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Geräte und dergleichen – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.

8.3
Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers, mit dem wir Vertragszinsen vereinbart haben, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % pro Jahr zuzüglich zu den Vertragszinsen zu beanspruchen. Sind keine Vertragszinsen vereinbart, so beträgt der Verzugszinssatz 9 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung.

Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von jeweils 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung zu beanspruchen. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes berechtigt.

8.4
Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

8.5
Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Kunde Verbraucher ist und wir zahlungsunfähig geworden sind oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden ist. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

8.6
Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, wobei unbesicherte Schulden vor besicherten Schulden getilgt werden, beginnend bei der ältesten Schuld.

8.7
Mit Kunden, die mit uns in dauernder Geschäftsverbindung stehen, werden die Lieferungen und Leistungen grundsätzlich auf der Basis eines Kontokorrentverhältnisses erbracht und die gegenseitigen Ansprüche sohin kontokorrentmäßig, jedoch unter Beachtung von Punkt 8.6 verrechnet. Die Saldobekanntgabe erfolgt durch gesonderte Mitteilung.

8.8
Wenn im konkreten Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelangt ein Kontokorrentsollzinssatz von 13 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung zur Anwendung. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes berechtigt (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

8.9
Ausdrücklich wird festgehalten, dass ein Saldenanerkenntnis sowohl schriftlich oder mündlich als auch stillschweigend dadurch erfolgen kann, dass der Kunde gegen den von uns bekannt gegebenen Saldo innerhalb angemessener Frist, längstens aber innerhalb von 4 Wochen keinen Einwand erhebt. Darauf wird in der Saldenmitteilung hingewiesen.

8.10
Wir behalten uns ausdrücklich die Entscheidung vor, einzelne Forderungen nicht in das bestehende Kontokorrentverhältnis einzustellen.

 

  1. Gewährleistung und Verjährungsfristen (Nachfolgendes gilt nicht für Verbrauchergeschäfte):

 

9.1
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl mangelhafte Waren gegen gleichartige einwandfreie Waren innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsauflösung oder Preisminderung.

9.2
Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde aufgetretene Mängel binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe, bei verdeckten Sachmängeln und bei Rechtsmängel längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Mängel, schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel angezeigt hat. Punkt 4.6 bleibt unberührt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 2 Jahre ab Übergabe.

Die an die Gewährleistungsfrist anschließende Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen beträgt drei Wochen.

Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 2 Jahre, nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird, längstens jedoch 10 Jahre ab Vertragsabschluss.

9.3
Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Kunden nachzuweisen.

9.4
Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 Verbraucher-Gewährleistungsgesetz wird ausgeschlossen.

9.5
Wir sind berechtigt, dem Kunden die Kosten der Verbesserung oder des Austausches, wie ua. etwaige Einbau- und Ausbaukosten, Montagekosten, Installationskosten, Transport- und Wegekosten zum vereinbarten Ort der Mängelbehebung, in Rechnung zu stellen.

9.6
Öffentliche Äußerungen des Herstellers, des Importeurs oder sonstiger Dritter über besondere Eigenschaften der Ware, insbesondere in der Werbung, werden – mangels ausdrücklicher Bezugnahme – nicht Vertragsinhalt.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag:

 

10.1
Geraten wir nach Annahme des Vertrages aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens in Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Waren, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind, steht einem Unternehmer das Recht des Rücktritts vom Vertrag bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit nicht zu; ein Verbraucher hat in diesem Fall das Recht nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von vier Wochen zurückzutreten.

10.2
Andererseits sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle unseres Rücktritts steht uns eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Waren zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

10.3
Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, in sein Vermögen Exekution geführt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart verschlechtern, dass die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet erscheint, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

10.4
Zur Rücknahme bereits ausgelieferter Waren sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet. Falls kulanter Weise im Einzelfall eine Rücknahme erfolgt, gelangt zu Lasten des Kunden in jedem Fall eine Manipulationsgebühr von 10 % der Nettofakturensumme in Anrechnung, zuzüglich des Ersatzes eventueller Schäden an der zurückgenommenen Ware, die vom Neuwert – ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen verminderten Zeitwert – berechnet werden. Falls durch die Warenrücknahme die jeweilige Rabattstaffel der Warenbezugsrechnung des Kunden unterschritten wird, erfolgt überdies die Rückverrechnung ursprünglich gewährter Mengenrabatte.

 

  1. Haftung:

 

11.1
Bei Verbrauchergeschäften ist unsere Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Bei Unternehmergeschäften ist unsere Haftung auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen.

11.2
Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird.

11.3
Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen von uns stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

11.4
Sofern nicht anderes vereinbart, ist die Beladung nicht von unserer vertraglichen Leistungspflicht umfasst. Für Ladegutsicherung und Ladungssicherheit ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

 

  1. Adresse:

 

Änderungen der Adresse hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind.

 

  1. Datenschutz

 

Der Kunde verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.

Auf Verlangen des Kunden wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

  1. Gerichtsstand und Rechtswahl:

 

Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

Vereinbart ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.

 

 

 

ALLGEMEINE EINKAUFS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN
(Fassung Jänner 2022)

 

  1. Allgemeines:

 

1.1
Unsere Aufträge und Bestellungen von Waren (inklusive Waren mit digitalen Elementen) erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.2
Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für an uns zu erbringende Leistungen inklusive digitaler Leistungen.

1.3
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.

1.4
Aus einer Handlung oder Unterlassung unsererseits kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, sofern ein solcher von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Übrigen darf unser Schweigen niemals als Zustimmung zu einem Vertrag oder Billigung eines Verhaltens gewertet werden.

1.5
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

 

  1. Auftragserteilung:

 

Aufträge werden schriftlich oder mündlich erteilt.

 

  1. Auftragsannahme und Rücktrittsvorbehalt:

 

Von uns erteilte Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich abgelehnt werden.

Im Falle begründeter Hinweise darauf, dass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind, sind wir zum jederzeitigen Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird.

 

  1. Lieferbedingungen:

 

4.1
Die gelieferte Ware muss erste Wahl sowie mängel- und fehlerfrei sein und allenfalls vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten entsprechen.

4.2
Produktions- oder Verpackungsänderungen mit logistischer Konsequenz sind uns mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich bekannt zu geben.

4.3
Nicht genehmigte Abweichungen berechtigen uns, die Warenübernahme zu verweigern oder Preisminderung zu verlangen.

4.4
Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass sie allen einschlägigen in Österreich geltenden Bestimmungen entspricht und die für sie charakteristische Lagerfähigkeit sowie die zu erwartende Sicherheit aufweist. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche ein Ablaufdatum tragen müssen, sind uns so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern. Die Lagerfähigkeit von importierten Waren hat der Importeur schriftlich nachzuweisen.

4.5
Waren, die nach in Österreich geltenden Bestimmungen mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben dieses Zeichen zu tragen und demnach auch diesen Bestimmungen zu entsprechen.

4.6
Wir werden vom Lieferanten berechtigt, Waren mit ihrem typischen Markennamen oder Aussehen zu Werbezwecken zu nennen und abzubilden.

4.7
Der Lieferant leistet Gewähr, dass keine Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden, und verpflichtet sich andernfalls zur vollen Schad- und Klagloshaltung des Übernehmers.

4.8
Der Lieferant wird uns von allen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen freistellen, die der Käufer oder Dritte aufgrund von Fehlern der Ware gegen uns geltend machen. Der Lieferant wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen, dies vor allem durch entsprechende Informationen sowie durch den Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite zu einem gegen uns eingeleiteten Verfahren.

4.9
Der Lieferant hat die Waren der gelieferten und zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und uns über allfällige Mängel und Fehler, insbesondere Konstruktions- und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen sich solche Änderungen gelieferter Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat uns der Lieferant hievon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige mangel- oder fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht nach und werden wir deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach den in Österreich geltenden Produkthaftungsbestimmungen kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung.

4.10
Der Lieferant hat die Ware so gekennzeichnet zu liefern, dass sie einem Hersteller oder einem Importeur mit Sitz im EWR-Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.

4.11
Der Lieferant ist verpflichtet, durch deutlichen, dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren aufmerksam zu machen, erforderliche Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an uns zu übergeben und uns Informationsmaterial zum Zwecke der Weiterleitung an den Käufer zur Verfügung zu stellen (z.B. Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften etc.). Dieses Informationsmaterial ist inhaltlich derart zu gestalten, dass diesem insbesondere Einsatzzweck, Art der Bedienung, damit verbundene Gefahren sowie Gefahren der widmungswidrigen Verwendung der Waren unmissverständlich zu entnehmen sind und hierdurch ein sicherer und ordnungsgemäßer Gebrauch der Waren gewährleistet ist.

 

  1. Lieferzeit:

 

5.1
Lieferungen haben zum vereinbarten Termin bzw. fristgerecht zu erfolgen. Zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet.

5.2
Im Falle nicht termin- bzw. fristgerechter Lieferung steht uns das Recht des sofortigen Rücktritts vom Vertrag zu; dies unbeschadet allfälliger Schadenersatzforderungen (Punkt 10).

5.3
Ebenso sind vereinbarte Anlieferzeiten einzuhalten, widrigenfalls wir zur Zurückweisung der Ware berechtigt sind. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom Lieferanten zu tragen.

 

  1. Höhere Gewalt:

 

6.1
Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19), oder andere vergleichbare Fälle.

6.2
Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist des Lieferanten um die Dauer der Höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der Höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

6.3
Der Lieferant kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.

6.4
Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei unserem Kunden oder Erfüllungsgehilfen ein Fall Höherer Gewalt eintritt.

 

  1. Transport und Übernahme:

 

7.1
Lieferungen haben ausschließlich an den von uns genannten Lieferort und auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Rampe bzw. Lager.

7.2
Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht zugestellt werden, ist mit uns unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, hat die Anlieferung an unsere nächstgelegene Betriebsstätte zu erfolgen.

7.3
Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.

7.4
Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie die genaue Gesamtkollianzahl enthalten. Nur über unser Verlangen sind insbesondere der Endverkaufs- bzw. Listenpreis sowie Auftragsdaten (Auftragsnummer, Bestelldatum, Name des Bestellers, etc.) am Lieferschein auszuweisen.

7.5
Bei Lieferung an eine unserer Betriebsstätten ist der Lieferschein mit allfälligen Frachtpapieren von der Ware getrennt im (Warenannahme-)Büro abzugeben (ausgenommen bei vereinbarter Postzustellung).

7.6
Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Lieferscheines. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen somit nicht auf einem einzigen Lieferschein zusammengefasst werden. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere erfolgt keine Warenannahme.

7.7
Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt erst später. § 377 UGB kommt nicht zur Anwendung.

7.8
Die Nichtannahme der Ware durch uns verpflichtet den Lieferanten zur Abholung binnen acht Tagen ab Verständigung. Kommt er unserer erstmaligen Aufforderung zur Abholung nicht nach, sind wir zur Rücklieferung berechtigt.

7.9
Alle Retourlieferungen – aus welchen Gründen immer – gehen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

 

  1. Rechnungen und Zahlungsbedingungen:

 

8.1
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nur zu den in unserem Auftrag bzw. in bestehenden Rahmenvereinbarungen genannten Bedingungen. Eine Verpackungsverrechnung wird von uns nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt.

8.2
Über in unserem Auftrag direkt an unsere Käufer gelieferte Waren ist uns vom Lieferanten die Rechnung (zweifach) samt bestätigtem Liefernachweis unverzüglich zu übermitteln.

8.3
Die Rechnungen müssen den in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer entsprechen. Der Lieferant erklärt sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftanzeige gemäß § 11 Abs. 8 UStG.

8.4
Der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges.

8.5
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen unsere Gegenforderungen aufzurechnen.

 

  1. Verpackung und Palettierung:

 

9.1
Die Verpackung ist materialmäßig und konstruktiv so zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz des Füllgutes gewährleistet ist.

9.2
Jede Versandverpackung hat an entsprechender Stelle die Artikelbenennung, die Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten sowie die gesetzlichen Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen auszuweisen.

9.3
Warensendungen sind palettiert anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.

9.4
Die Palettenladung ist transportsicher zu gestalten und gegen Verrutschen zu sichern. Ein Überschlichten der Palettenstellfläche ist nicht gestattet.

9.5
Gegebenenfalls hat der Lieferant durch Beachtung der einschlägigen bahnbehördlichen Verladevorschriften sowie durch Verwendung allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel für eine ausreichende Transportsicherung der Waggonladung zu sorgen.

9.6
Der Lieferant ist zur Rücknahme von Verpackung und Palettierung gegen volle Wertverrechnung verpflichtet, soweit hiefür eine Pfandverrechnung erfolgt ist.

9.7
Wir behalten uns bei Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen vor, uns hierdurch entstandene Kosten zu verrechnen oder die Annahme der Ware zu verweigern.

 

10. Ersatzansprüche:

 

10.1
Der Lieferant haftet uns für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit wir von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant schad- und klaglos zu halten. Demnach haftet uns der Lieferant zumindest in jenem Umfang und auf jene Dauer, wie wir Dritten gegenüber – insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder Produkthaftung – zu leisten verpflichtet sind. Der Lieferant hat insbesondere all jene Kosten zu tragen, welche uns aus der Feststellung der Berechtigung der gegen uns erhobenen Ansprüche aus Produktfehlern, einschließlich der Prozesskosten, erwachsen.

10.2
Sofern nicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind Regressansprüche gemäß 10.1 jedenfalls dann rechtzeitig erhoben, wenn sie unsererseits innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der Haftungsverpflichtung gegenüber Dritten, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Erbringung der Leistung durch den Lieferanten geltend gemacht werden.

10.3
Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen dieser Allgemeinen Kauf- und Übernahmebedingungen, sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt und Zessionen:

 

11.1
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder dritter Personen werden von uns nicht anerkannt.

11.2
Werden Forderungen gegen uns an Dritte abgetreten, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten die uns aus der Bearbeitung und Durchführung der Zession entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

 

Datenverarbeitung:

Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.

Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.

Auf Verlangen des Lieferanten wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl:

Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das nach dem Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.

 

___________________________________________________________________

 

 

ALLGEMEINE TRANSPORTBEDINGUNGEN

(Fassung Oktober 2020)

  1. Allgemeines:
    • Unsere Transportaufträge mit Kraftfahrzeugen erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der beidseitigen Unterfertigung.
    • Die AÖSp sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Transporteurs kommen nicht zur Anwendung.
  2. Auftragserteilung:

Transportaufträge werden grundsätzlich schriftlich (auch Fax und E-Mail oder in einem elektronischen Transportportal) erteilt. Dies gilt auch für Zusätze, Änderungen, Anweisungen oder sonstige Vereinbarungen zu Transportaufträgen. Im Einzelfall mündlich erteilte Transportaufträge sind nur nach Maßgabe der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber gültig.

  1. Auftragsannahme:

Sollte der Transporteur einen Transportauftrag nicht unverzüglich nach Auftragserteilung schriftlich ablehnen, so gilt der Transportauftrag als durch den Transporteur angenommen.

  1. Änderungen des Transportauftrages:

4.1.  Änderungen des Transportauftrages durch den Auftraggeber gelten als angenommen, wenn der Transporteur nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.

4.2.  Möchte der Transporteur – aus welchem Grund auch immer – vom Transportauftrag abweichen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und dessen Entscheidung über ein Abweichen vom Transportauftrag einzuholen. Dies betrifft insbesondere eine eventuelle Nichteinhaltung vereinbarter Lade- oder Entladezeiten, Schwierigkeiten bei der Be- oder Entladestelle, Schäden an der Ware oder ähnliches.

  1. Allgemeine Vorgaben:

5.1.  Der Transporteur erklärt mit Annahme des Transportauftrags, zur Durchführung des Transports der übernommenen Ware berechtigt zu sein und bestätigt, die zur Durchführung des Transports erforderlichen Befähigungen, Konzessionen, Erlaubnisse, Lieferpapiere und sonstigen Genehmigungen innezuhaben oder, soweit erforderlich, auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen.

5.2.  Der Transportauftrag sowie sämtliche sonstigen Anweisungen des Auftraggebers für den Transport sind einzuhalten. Weiters sind alle anzuwendenden Rechtsvorschriften, wie insbesondere Kraftfahrgesetz (KFG), Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Güterbeförderungsgesetz (GüterBfG) sowie ADR-Übereinkommen zu erfüllen und behördliche Aufträge zu befolgen.

5.3.  Der Transporteur hat dafür zu sorgen, dass die Transportfahrzeuge dem beförderten Transportgut und den dafür geltenden Vorschriften entsprechen, sich insbesondere in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie sachgerecht beladen und richtig gekennzeichnet sind.

5.4.  Auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, insbesondere hinsichtlich der Reinigung des Transportfahrzeugs beim Transport von Lebens- oder Futtermitteln, wird ausdrücklich hingewiesen. Alle dafür notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen hat der Transporteur selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen.

  1. Be- und Entladung:

6.1.  Transportfahrzeuge sind beim Transport von Schüttgütern jeweils voll und leer zu verwiegen. Weiters ist bei Schüttguttransporten durch den Transporteur sicherzustellen, dass bei der Beladung – unter Verwendung der vom Belader dazu bereitgestellten Verpackung – ein repräsentatives Rückstell-Muster der transportierten Ware gezogen und versiegelt wird. Dieses ist vom Transporteur (Fahrer) zu übernehmen, von diesem für vier Wochen ordnungsgemäß zu verwahren und auf Anforderung dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Entladung von Kunden gezogenen Mustern hat der Transporteur auf der Musterverpackung zu bestätigen, dass die Muster von der gelieferten Ware gezogen wurden.

6.2.  Für die Be- und Entladung sind jeweils vier Stunden im Inland bzw. acht Stunden im Ausland standgeldfrei.

 

  1. Umladungen:

Schüttgut darf nicht umgeladen werden (absolutes Umladeverbot). Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  1. Abwicklung:
    • Ladungen sind spätestens am Werktag vor dem Transport (bis 15 Uhr) an den Auftraggeber schriftlich zu avisieren, wobei ein Aviso vom Auftraggeber akzeptiert oder abgelehnt werden kann. Avisierte Ladungen und Termine sind, ebenso wie sämtliche im Transportauftrag und/oder in Begleitdokumenten genannten Daten und Anweisungen, wie insbesondere Lade- und Entladezeiten, Entladereihenfolge, Fahrzeugarten und ähnliches, einzuhalten.
    • Soweit beim Kunden ein elektronisches Avisierungssystem (Transportportal) eingerichtet ist, hat der Transporteur eigenverantwortlich die entsprechenden Daten einzupflegen.
    • Für nicht avisierte Abholungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 100,– verrechnet. Zudem kann Nichtbeladung die Folge sein.
  2. Fahrpersonal:

Es ist ausschließlich geschultes Fahrpersonal mit einschlägigen Befähigungsnachweisen einzusetzen, welches mit den einschlägigen Vorgaben und Rechtsvorschriften für den jeweiligen Transport vertraut ist.

  1. Transportdokumente / Registrierung:
    • Die nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften für einen Transport jeweils erforderlichen Fracht- und Begleitdokumente sind vom Transporteur vollständig und richtig auszufüllen und mitzuführen.
    • Weiters ist bei jedem Transport ein Reinigungszertifikat mitzuführen, auf welchem die fünf vorangegangenen Ladungen des Transportfahrzeugs vermerkt sind (vgl. EG-VO Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel IV) und ist dieses der Be- und Entladestelle bei jedem Transport unaufgefordert vorzulegen.
    • Transportfahrzeuge, in welchen verbotene Vorfrachten lt. ICRT/IDTF-Datenbank (www.icrt-idtf.com) befördert wurden, dürfen für den Transport keinesfalls herangezogen werden.
    • Mit Annahme eines Auftrags zum Transport von Futtermitteln bestätigt der Transporteur gemäß Art. 9 EG-VO Nr. 183/2005 in Verbindung mit der Futtermittelverordnung 2010 registriert zu sein.
  2. Vorlage Transportdokumente / Rechnungslegung und Frachtpreise:

11.1.  Alle Transportdokumente sind unverzüglich nach Erledigung des Transportauftrags an den Auftraggeber zu übermitteln. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Originaldokumente vorliegen, können für die Abrechnung Kopien verwendet werden und sind die Originale nachzureichen. Eine Verrechnung kann auch im Gutschriftswege erfolgen.

11.2.  Bei allen Abrechnungen ist vom Transporteur die Auftragsnummer samt Gewichtsangabe bei Entladung sowie, falls vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftraggebers anzugeben.

11.3.  Der Auftraggeber wird die Frachtrechnung nach Erhalt der vollständigen und ordnungsgemäßen Originalunterlagen entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel begleichen.

11.4.  Die vereinbarten Frachtpreise verstehen sich inklusive sämtlicher Nebenkosten, Abgaben und Gebühren, wie insbesondere Mautkosten oder Reinigungskosten.

11.5.  Sollten die Originaldokumente nicht, nicht vollständig oder inhaltlich mangelhaft übermittelt werden oder Vermerke über Beanstandungen oder Mängel aufweisen, gilt die Rechnung als nicht fällig und wird retourniert.

  1. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht / Inkasso:
    • Der Transporteur verzichtet auf ein ihm nach gesetzlichen oder sonstigen anwendbaren Bestimmungen allenfalls zustehendes Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der übernommenen Ware.
    • Eine Inkassoberechtigung des Transporteurs besteht nur, soweit vom Auftraggeber schriftlich angeordnet.

 

  1. Aufrechnung:

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen gegenüber dem Transporteur aufzurechnen.

  1. Einsatz von Subunternehmern:

Der Einsatz von Subunternehmern ist nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. In diesem Fall hat der Transporteur für die Einhaltung des durch den Auftraggeber erteilten Auftrags, insbesondere unter Anführung der Auftragsnummer zur Nachverfolgbarkeit, sowie der vorliegenden Bedingungen durch den Subunternehmer zu sorgen.

  1. Höhere Gewalt:
    • Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19), oder andere vergleichbare Fälle.
    • Im Falle des Eintritts höherer Gewalt ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungsfrist des Transporteurs um die Dauer der Höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der Höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
    • Der Transporteur kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen den Auftraggeber geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Transporteur verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.
    • Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei den Kunden oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ein Fall Höherer Gewalt eintritt.
  2. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz:

Der Inhalt des Transportauftrags und alle damit verbundenen Geschäftsvorgänge sowie alle im Rahmen der Auftragsverhandlung und Auftragserfüllung bekannt gewordenen Informationen, insbesondere über transportierte Mengen sowie bezüglich der belieferten Kunden, sind vom Transporteur streng vertraulich zu behandeln und dürfen   – soweit nicht gesetzlich vorgesehen – nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt bis zur Erledigung des Transportauftrags und darüber hinaus auf die Dauer von weiteren drei Jahren.

Der Transporteur verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.

Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.

Auf Verlangen des Transporteurs wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.

  1. Haftung:
    • Der Transporteur verpflichtet sich, bei der Durchführung des Transportauftrags und der ihm nach diesem und den vorliegenden Bedingungen obliegenden Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verfahren. Weiters verpflichtet er sich, den Auftraggeber für alle Nachteile und/oder Forderungen – auch von Seiten Dritter -, die aus der schuldhaften Nichteinhaltung eines Transportauftrags und/oder dieser Bedingungen und/oder gesetzlicher Vorschriften entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
    • Der Transporteur haftet insbesondere für die Auslieferung der übernommenen Ware in unveränderter Qualität und alle im Zusammenhang mit dem Transport sowie der Be- und Entladung der Ware entstehende Schäden, wie zum Beispiel Produktverschüttungen oder Vermischungen auf dem Transport. Er haftet weiters für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder einem belieferten Kunden durch Lieferverzug entstehen sowie für Verlust der übernommenen Ware.
    • Die Transportmankokontrolle ist stets am letzten Stand der Technik durchzuführen und dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.
    • Der Transporteur verpflichtet sich außerdem, die durch Abschluss und Ausführung eines Transportauftrags entstehenden Risiken nach Deckungsumfang und Deckungshöhe ausreichend zu versichern. Der Bestand solcher Versicherungen ist dem Auftraggeber jederzeit auf Anfrage nachzuweisen.
  2. Gerichtsstand und Rechtswahl:

18.1.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Transportauftrag, einschließlich über dessen Bestehen oder Nichtbestehen, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers.

18.2.     Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.